Erbberechtigte und Wunscherben.

Das rechtssichere Testament.

Liegt im Sterbefall kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und der gesamte Nachlass geht auf die gesetzlichen Erben über.

  • Erben erster Ordnung:
    Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung:
    Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung:
    Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Erbrecht

Die drei Testament-Arten

  • Das öffentliche Testament wird vom Notar aufgesetzt und ist daher kostenpflichtig. Der Notar berät in Gesetzesfragen und beurkundet den letzten Willen.
  • Das gemeinschaftliche Testament wird gemeinsam verfasst und spätere Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen oder Neufassungen sind nur gemeinschaftlich möglich.
  • Das private, eigenhändige Testament kann man selbst zu Hause verfassen. Es muss komplett handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und unterschrieben sein, anderenfalls ist das Testament ungültig und es tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

 

Gut zu wissen:

Ganz unkompliziert lässt sich ein Testament aufsetzen, wenn Sie als Vorlage das klassische „Berliner Testament” nutzen. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Der nächste Abschnitt regelt, dass die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden. Abschließend wird der Widerruf früherer Testamente bestimmt.

 

Ein wichtiger Hinweis für Sie:

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar. Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.

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